Glossar

A

B C D
E F G H
I K L M
O P R S
U V W Z

A


Abgeordnete
Aktives Wahlrecht
Ämter
Amtsordnung für das Land Brandenburg
Amtsumlage

Ausschüsse

B


Beigeordnete
Benchmarking
Bilanz
Budgetierung
Bürgerbegehren
Bürgerentscheid
Bürgerfragestunde
Bürgermeister

C


Commissarii
loci

D



Doppik

E


Einkommensteuer

Einwohnerantrag

F


Finanzhoheit
Fraktionen
Fraktionszwang

G


Gebietskörperschaft
Gemeinde
Gemeindehaushalt
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
Gemeindevertreter (Stadtverordnete)

Gemeindevertretung (in einer Stadt > Stadtverordnetenversammlung
Gewerbesteuer
Gewerbeumlagensteuer
Grundsteuer

H


Hauptausschuss
Haushaltsausgleich
Haushaltskonsolidierung
Haushaltsplan

Haushaltssperre
Haushaltssatzung
Hebesatzrecht

I


Investitionen

K


Kämmerer
Kämmerei

Kommune
Kommunalaufsicht
Kommunale Aufgaben
Kommunales Referendum
Kommunale Selbstverwaltung

Kommunalverfassung
Kommunalwahlen
Konnexitätsprinzip
Körperschaftssteuer
Kostendeckungsvorschlag
Kreis

Kreisauschuss
Kreistag
Kreistagsabgeordneter
Kreistagsvorsitzender
Kreisumlage
kumulieren

L


Landkreis

Landkreisordnung für das Land Brandenburg
Landrat

Lohnsteuer

M


Mandat

O


Oberbürgermeister

Organleihe
Ortsbeiräte
Ortsbürgermeister

P


panaschieren
Passives Wahlrecht
Petitionsrecht

R


Referendum

S


Sachkundige
Einwohner

Satzung
Schlüsselzuweisungen

Stadtverordneter
Stadtverordnetenversammlung

U


Umsatzsteuer

V


Vermögenshaushalt

Verpflichtungsermächtigung
Verwaltungsgericht

Verwaltungshaushalt

W


Wahlen

Wählergruppen

Z


Zählgemeinschaft
Zweckzuweisungen


Abgeordnete

Gewählte Mitglieder der Gemeindevertretung, des Kreistages oder anderer Volksvertretungen.
Die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter sind in der Kommunalverfassung. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen
werden entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.
28 Abs. 1 S.2 Grundgesetz
(GG) von den Bürgern nach den entsprechenden
Wahlgrundsätzen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Aktives
Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht meint das Recht, bei einer Wahl seine Stimme abzugeben
– im Gegensatz zum passiven Wahlrecht, dem Recht, sich um ein Mandat
zu bewerben. Alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
dieses Recht, sofern sie im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Von der Wahl ausgeschlossen ist, wer auf richterlichen Beschluss seine bürgerlichen Rechte verlor oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Ämter
Ämter sind gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden,
die zur Stärkung der amtsangehörigen Gemeinden dienen. In Ämtern
schließen sich drei bis fünf kleine Gemeinden zusammen. Das Amt
stellt die hauptamtliche Verwaltung und übernimmt im Wesentlichen die
Aufgabenerfüllung für die amtsangehörigen Gemeinden. Der Vorteil
dieser Konstruktion liegt darin, dass die amtsangehörigen Gemeinden ihre
rechtliche Selbständigkeit behalten und nicht mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen
werden.

Das Amt wird von einem Amtsdirektor geleitet. Als demokratisches
Kontrollorgan fungiert der Amtsausschuss. Dieser wird nicht direkt gewählt.
Er setzt sich aus den ehrenamtlichen Bürgermeistern und weiteren Gemeindevertretern
der amtsangehörigen Gemeinden zusammen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Kommunalverfassung. Im
Zuge der Gemeindegebietsreform der Jahre bis 2003 finden wir Ämter nur
noch in den Berlin-fernen Regionen des Landes.

Amtsordnung
für das Land Brandenburg

Die Amtsordnung für das Land Brandenburg wurde in die neue Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 integriert und befindet sich dort im Teil 3 – Das Amt. Zugleich gelten die Regelungen in Teil 1 – Die Gemeinde auch für das Amt, so fern es wie eine Gemeinde “arbeitet” und Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt. Nach der Grundkonzeption soll das Amt gewährleisten, dass der größte Teil der
Selbstverwaltungsaufgaben von den Gemeinden, d.h. von ihren gewählten
Vertretungen, entschieden wird. Bei der Vorbereitung und Ausführung der
Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie bei der Erledigung der Angelegenheiten
der laufenden Verwaltung greift ergänzend und unterstützend die
Kompetenz des vom Amtsausschuss gewählten Amtsdirektors/des Hauptverwaltungsbeamten
des Amtes ein. Dieser bildet zusammen mit der Amtsverwaltung sozusagen die
Amtsstube und den Schreibtisch für die amtsangehörigen Gemeinden.

Amtsumlage
Die Ämter finanzieren sich über die von den
amtsangehörigen Gemeinden gezahlten Amtsumlage. Die Amtsumlage wird jährlich
neu festgesetzt. Das Verfahren entspricht dem der Kreisumlageerhebung.
Durch die Art der Finanzierung über die Amtsumlage ergibt sich ein Kontrollmechanismus
im Verhältnis zwischen den amtsangehörigen Gemeinden und dem Amt.
Die Gemeinden haben das Bestreben, die Amtsumlage so gering wie möglich
zu halten, um ihre Belastung zu reduzieren. Allerdings darf die Arbeitsfähigkeit
der Ämter durch eine zu geringe Amtsumlage nicht gefährdet werden.

Ausschüsse
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur
Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse
bilden (§ 43 Kommunalverfassung).Es handelt
sich bei diesen Ausschüssen um sog. beratende Ausschüsse, die der
Gemeindevertretung Empfehlungen geben und jeweilige fachliche Aufgaben diskutieren.
Es wird in jeder größeren Gemeinde zumindest ein Hauptausschuss,
ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Bei
der Bildung der Ausschüsse sollen die in der Gemeindevertretung vertretenen
Fraktionen entsprechend ihren Sitzanteilen berücksichtigt werden.

Beigeordnete

Der hauptamtliche Bürgermeister wird bei der Ausübung seiner Aufgaben
und Befugnisse durch hauptamtlich tätige Beigeordnete als Stellvertreter
unterstützt. Die Beigeordneten haben einen eigenen Geschäftskreis
(§ 60 Kommunalverfassung).Die Anzahl der Beigeordneten
richtet sich nach der Größe der Einwohnerzahl und ist auf höchstens
vier begrenzt (§ 59 Kommunalverfassung).
Die Beigeordneten werden für eine Amtszeit von acht Jahren auf Vorschlag
des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt (§ 60 Kommunalverfassung), diese kann die Beigeordneten auch mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig abberufen.

Benchmarking
Benchmarking (benchmark = Vergleichspunkt, Messlatte) ist eine besondere Methode
des Leistungsvergleichs, die manchmal auch als Bestmarkenvergleich bezeichnet
wird: Die Teilnehmer einer Vergleichsgruppe ermitteln nach festgelegten Kriterien
die Besten der Gruppe und messen sich an diesen.

Bilanz
Die Bilanz ist ein wichtiger Bestandteil im Neuen öffentlichen
Haushalts- und Rechungswesen, der Doppik. Laut Begriffsbestimmung
der neuen Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg ist die Bilanz
„Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer
Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zu
einem bestimmten Stichtag“. Der Stichtag wird immer der 31. Dezember
eines Jahres sein.

Durch die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital
dokumentiert die Bilanz die Vermögenssituation der Kommune. Zum einen
wird sehr detailliert dargestellt, über welche Vermögensgegenstände
die Kommune verfügt. Dazu gehören u.a. die öffentlichen Gebäude
und Straße, aber auch Kulturdenkmäler und der Streusand im Bauhof.
Zum anderen wird deutlich, wie die Kommune dieses Vermögen finanziert.
Das Vermögen kann u.a. durch Kredite fremdfinanziert sein.

Die Bilanz dient zugleich der Erfolgskontrolle für das
jeweils abgelaufene Jahr. In ihr wird der Periodenerfolg dargestellt. Vereinfacht
formuliert kann an der Bilanz abgelesen werden, ob die Kommune mehr Ressourcen
verbraucht als wieder gewonnen hat, ob ein ausgeglichenes oder ein positives
Ergebnis erzielt werden konnte.

Das Neue Öffentliche Haushalts- und Rechungswesen hat
neben der Bilanz zwei weitere neue Komponenten aufzuweisen. Die erste Komponente
ist die Finanzrechung, die ganz grob dem bisherigen Vermögenshaushalt
entspricht. In ihr werden die Ein- und Auszahlungen der Kommune erfasst. Die
zweite Komponente ist dann die Bilanz. Bei der dritten Komponente handelt
es sich um die Ergebnisrechung. Diese den bisherigen Verwaltungshaushalt ablösende
Rechnung erfasst die kommunalen Leistungen (Produkte) und die mit ihnen erzielten
Erträge und für ihre Erbringung notwendigen Aufwendungen. Die drei
Komponenten sind mit einander verbunden. Gemeinsam dokumentieren sie den finanziellen
Erfolg oder Misserfolg der Kommune. Sie werden als Drei-Komponentensystem
bezeichnet.

Eine Besonderheit stellt die Eröffnungsbilanz dar. Mit
großem Aufwand sind die Kommunen gegenwärtig damit beschäftigt,
ihr Vermögen zu erfassen und zu bewerten und es für die erste, die
Eröffnungsbilanz aufzuarbeiten. Die folgenden Bilanzen ergeben sich dann
aus dem jeweiligen Haushaltsgeschehen des abgelaufenen Jahres.

Weitere Informationen finden Sie im Netz unter: www.doppik-kom.brandenburg.de.

Budgetierung

Ein Budget ist klassisch erst einmal ein Etat oder Haushalt
mit Einnahmen und Ausgaben. Budgetierung ist dann der Prozess zur Erarbeitung
eines Budgets. Bis hierher ist das ein für die öffentliche Verwaltung
altbekannter Vorgang. Bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gibt es dabei
die Verantwortungsteilung zwischen Regierung und Vertretung/Parlament. Das
Recht den Haushalt zu bestimmen, das Budget-Recht, war eines der früh
erkämpften Rechte in den deutschen Parlamenten.

Im Rahmen aktueller Reformbestrebungen hat der Begriff eine
zusätzliche Bedeutung bekommen. Er bezeichnet ein Instrument im Rahmen
der Modernisierung des kommunalen Haushalts- und Rechungswesen. Dabei setzt
die Budgetierung nicht zwingend die Einführung der Doppik voraus. Bereits
im alten System der Kameralistik wurden intensiv mit der Budgetierung gearbeitet.

Die einfache Form der Budgetierung war vor allem ein Sparinstrument.
Sein Grundprinzip war die Verlagerung der Verantwortung für die Einsparerfolge
auf die einzelnen Fachbereiche der Verwaltung. Ihnen wurden zumeist feste
Budgets zugewiesen, innerhalb derer sie größere Bewirtschaftungsspielräume
erhielten. So konnten Mittel für andere Zwecke innerhalb des Fachbereiches
verwandt und teilweise in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Hierbei ging es darum, die Fachbereiche zu motivieren, sich mehr mit ihrem
Budget zu identifizieren und eigenständig Einsparmöglichkeiten zu
entdecken. Diese Form der Budgetierung wird auch als input-orientierte Budgetierung
bezeichnet. Input-orientiert bedeutet, dass die Budgetierung nicht mit Leistungs-
(Outputs) und Zielvorgaben verbunden war. Es wurden lediglich die Finanzmittel
(Inputs) zugewiesen.

Die input-orientierte Budgetierung sollte eigentlich nur die
Vorstufe zur outputorientierten Budgetierung sein. Diese output-orientierte
Budgetierung verbindet die Vorgabe von Finanzzielen mit inhaltlichen Zielen.
In Form von Leistungsabsprachen vereinbaren zuerst Vertretung und Verwaltungsspitze
und dann auf der unteren Ebene die Verwaltungsspitze mit den Fachbereichen,
welche Leistungen zu erbringen sind, und damit verbunden, welche Ziele erreicht
werden sollen. Dafür wird verbunden mit einem größeren Freiraum
in der Bewirtschaftung ein entsprechender Betrag angewiesen.

In Kommunen des Landes Brandenburg gab es in den neunziger
Jahren einige Versuche mit der Budgetierung. Mit zunehmenden finanziellen
Problemen fand indessen eine Rückorientierung hin zu einer eher zentralen
Haushaltsbewirtschaftung statt. Im Rahmen der Doppik
müssen nun alle Kommunen wesentliche Elemente der output-orientierten
Budgetierung einführen.

Bürgerbegehren
(kommunales Referendum)
Mit dem Bürgerbegehren beantrag die Bürgerschaft schriftlich einen
Bürgerentscheid. Über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet
die Gemeindevertretung. Dabei gibt es Bereiche, die von einem Bürgerentscheid
ausgenommen sind. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10% der Bürger
unterzeichnet sein (§ 15 Kommunalverfassung)

Bürgerentscheid
(kommunales Referendum)

Über eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft kann die Bürgerschaft
einen Bürgerentscheid beantragen. Es erfolgt die Abstimmung der Einwohner
einer Gemeinde zu einem Sachthema. Der Bürgerentscheid ist positiv, wenn
die Wahlbeteiligung hoch genug war (in Brandenburg 25%) und die Mehrheit der
Wahlberechtigten für den Bürgerentscheid gestimmt hat (§ 15 Kommunalverfassung). Dem Bürgerentscheid geht ein Bürgerbegehren voraus.

Bürgerfragestunde
Die Gemeindevertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern die
Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder
anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Sie können Vorschläge
und Anregungen unterbreiten.

Bürgermeister

Neben der Gemeindevertretung ist das zweite wichtige Selbstverwaltungsorgan
der Gemeinde der hauptamtliche Bürgermeister bzw. der Oberbürgermeister
(in amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten). Der hauptamtliche
Bürgermeister ist Leiter der Gemeindeverwaltung in amtsfreien Gemeinden.
Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. (§ 51 Kommunalverfassung). In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister
ehrenamtlich tätig. (§ 53 Kommunalverfassung)

Commissarii
loci = Steuerräte

Im Zusammenhang mit der Beseitigung der städtischen Selbstverwaltung
durch die Unterordnung unter die Staatsverwaltung im 17./18.Jahrhundert übten
die Steuerräte im Rahmen der Kriegs-und Domänenkammer die Finanz-und
Polizeiaufsicht über die Städte aus.

Doppik
Doppik steht für „Doppelte Buchführung in Kontenform“.
Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein umfassendes Reformkonzept für
die Neugestaltung aller öffentlicher und vor allem der kommunalen Haushalte.
Richtiger wäre es demnach, nicht nur von der Doppik, sondern vom Neuen
öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen zu sprechen. Aus Gründen
der Praktikabilität wird indessen in Brandenburg der kürzere Begriff
der Doppik verwandt. Die Doppik löst die bisher genutzte Kameralistik
ab. (§ 63 Kommunalverfassung)

Das Neue öffentliche Haushalts- und Rechungswesen führt
zu einem fast vollständigen Bruch mit dem bisherigen Haushalt. Es betrifft
sowohl die Buchführung und das Rechungswesen als auch den kommunalen
Haushalt. Im Bereich Buchführung und Rechungswesen werden sich die Kommunen
zukünftig am Rechungswesen privater Unternehmern orientieren, wie es
wesentlich im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert ist. Eine wesentliche Änderung
stellt die Verbreiterung der im Rechungswesen zu erfassenden Finanzströme
dar. So müssen anders als bisher in den Kernhaushalten auch Abschreibungen
und Rückstellungen (u.a. für Pensionslasten) erfasst werden. Dies
dient dem Ziel der intergenerativen Gerechtigkeit. Jede Generation soll nur
so viele Ressourcen verbrauchen, wie sie selbst erwirtschaftet.

Neu ist auch die Art und Weise, in der die Haushalte von Gemeinden,
Städten und Kreisen geführt werden. Die erbrachten Leistungen werden
zukünftig als Produkte betrachtet. Zu den wichtigen Produkten sind Zielvereinbarungen,
z.B. über Mengen und Qualitäten, zwischen der Verwaltungsführung
und Vertretung abzuschließen. Zumindest halbjährig soll die Verwaltung
über die Erreichung der Ziele berichten. So kann zum einen mehr Transparenz
gewonnen werden. Zum anderen wird so die Konzentration auf wichtige Ziele
und Vorhaben der Kommune unterstützt.

Im Land Brandenburg ist das neue System bis zum 1. Januar 2011
in allen Kommunalverwaltungen einzuführen. Gegenwärtig wird in acht
Modellkommunen unter Förderung des Innenministeriums und von den kommunalen
Spitzenverbänden begleitet an der Umsetzung der Reform gearbeitet. Darüber
hinaus haben sich zahlreiche weitere Kommunen auf den langen und umfangreichen
Reformweg begeben (§ 141 Kommunalverfassung).

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.doppik-kom.brandenburg.de.
Sehr informativ und umfangreich sind auch die Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Thema: www.neues-kommunales-finanzmanagement.de.

Einkommensteuer
Die Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik
ansässig sind (juristische Personen unterliegen der Körperschaftssteuer).
Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit wird sie als Lohnsteuer
erhoben. Die Gemeinden ziehen diese Steuer im Auftrag von Bund und Land ein
und erhalten einen Anteil.
> siehe auch Schlüsselzuweisungen
> siehe auch Zweckzuweisungen

Einwohnerantrag
Mit einem Einwohnerantrag können die Einwohner die Sachbehandlung einer
Gemeindeangelegenheit in der Gemeindevertretung erzwingen. Durch die Möglichkeit,
dass die Bürger bestimmte Themen in den kommunalen Entscheidungsprozeß
einbringen können, nehmen sie unmittelbar Einfluss auf die Willensbildung
in der Kommune. Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung
unverzüglich zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb
von drei Monaten (§ 14 Kommunalverfassung).

Finanzhoheit

Den Gemeinden ist das Recht gewährleistet, die Hebesätze für
Grund- und Gewerbesteuer festzulegen (Art.106 Abs.2 S.3 GG). Die Gewährleistung
der kommunalen Selbstverwaltung umfasst damit auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung. Die Bundesregierung kann die Finanzhoheit auf andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften übertragen, z.B. die Gemeinden. Die Gemeinden erhalten
dafür einen Finanzausgleich von Bund und Land.
> siehe auch Schlüsselzuweisungen
> siehe auch Zweckzuweisungen

Fraktionen

Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine
Fraktion muss aus mindestens drei Personen bestehen. Gewählte Abgeordnete
können sich in Brandenburg zu einer Fraktion zusammenschließen,
ohne dass sie derselben Partei angehören müssen. Fraktionen können
also aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischen Vereinigungen oder politischen
Gruppierungen gebildet werden (Koalitionsfraktionen). Diese Möglichkeit
ist dem Umstand geschuldet, dass die Gemeindevertretung kein Parlament ist,
sondern ein Selbstverwaltungsorgan (§ 32 Kommunalverfassung).

In den kommunalen Vertretungen verfügen bereits die einzelnen
Mitglieder über umfangreiche Rechte. Um voll arbeitsfähig zu sein,
ist jedoch bisher eine Mitgliedschaft in einer Fraktion erforderlich. So werden
u.a. die Sitze in den Ausschüssen und deren Vorsitze nach Fraktionsstärke
verteilt. Nach einem ungeschriebenen Gesetz steht der stärksten Fraktion
die Position des Vorsitzenden der Vertretung zu. Aus diesen Gründen empfiehlt
es sich auch für parteilose Mitglieder der Vertretungen sich entweder
bestehenden Fraktionen anzuschließen oder mit anderen partei- bzw. fraktionslosen
Abgeordneten eine eigenständige Fraktion zu bilden.

Der hauptamtliche Bürgermeister darf nicht Mitglied einer Fraktion sein (Überparteilichkeit und sachorientierte Entscheidungsfindung gewährleisten).

Gebietskörperschaft
Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Sie ist eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, eine besondere Art von juristischer Person,
die sich durch ihre Gebietshoheit auszeichnet. Die Gemeinde hat also „Gewalt“
über die Einwohner und Bürger eines bestimmten Territoriums z. B.
in Sinne der Erhebung kommunaler Abgaben. Die Gemeinde erfüllt zugleich
ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen
Wohl aller.

Gemeinde
Gemeinden in Brandenburg sind unterteilt in kreisfreie Städte (Frankfurt (Oder), Brandenburg, Cottbus, Potsdam)), amtsfreie Gemeinden (Städte)
und amtsangehörige Gemeinden. Alle Gemeinden haben den gleichen verfassungsrechtlichen
Status – sie sind dezentrale organisierte und unmittelbar demokratisch
legitimierte Kommunalkörperschaften. Gemeinden handeln durch ihre gewählten
Organe (die Gemeindevertretungen und Bürgermeister) und die Bürger.
Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung und einen eigenen Haushalt.

Gemeindehaushalt/Haushalt
Herzstück der kommunalen Selbstverwaltung ist der Haushalt. Im
Haushalt materialisieren sich die Ziele, Wünsche, Anliegen und kommunalen
Aufgaben in harten Zahlen und Fakten. Mit dem Beschluss über den Haushalt
wird das Handlungsprogramm der Gemeinde, Stadt, des Amtes oder Landkreises
für das kommende Jahr festgelegt.

Da fast das gesamte kommunale Handeln mit Geldflüssen verbunden
ist, findet in der Kommune nur das statt, was auch im Haushalt steht.

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu
führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Die Gemeindevertretung beschließt für jedes Jahr einen Haushaltsplan
in Form der Haushaltssatzung. Der Haushalt ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Ist eine Kreditaufnahme geplant oder gelingt der Haushaltsausgleich nicht,
so ist der Haushalt mit dem Haushaltssicherungskonzept
der Aufsicht vorzulegen.

Aufgrund der anhaltenden Finanzknappheit gibt es Kommunen im
Land Brandenburg, die ohne einen genehmigten Haushalt wirtschaften müssen.

Der Haushaltsplan muss für eine Woche öffentlich zur
Einsicht ausgelegt werden. Jeder Bürger kann Einsicht in die Haushaltssatzung
und in die Anlagen nehmen (§§ 63, 65 Kommunalverfassung). Zudem ist der Haushalt in der Vertretung im öffentlichen
Teil zu behandeln. Die Bürgerinnen und Bürger haben also die Möglichkeit,
seine Beratung mitzuerleben.

Die zwei wesentlichen Bestandteile des bisherigen Haushalts
sind der Vermögenshaushalt und der
Verwaltungshaushalt.

Gemeindeordnung (Kommunalverfassung)
Die Gemeindeordnung bildet die zentrale
rechtliche Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung. Sie gilt für
alle Gemeinden, Städte und Ämter Brandenburgs. Ein Teil ihrer Vorschriften
ist ebenfalls für die Landkreise anzuwenden. Gemeinsam mit der Amtsordnung – sie regelt die spezifischen Angelegenheiten der Ämter – und der Landkreisordnung bildet sie die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

In der neuen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 findet man die Regelungen unter Teil 1 >Die Gemeinde, Teil 2 Der Landkreis und Teil 3 Das Amt zusammengefasst.

Die Kommunalverfassung weist den Bürgern, den Mitgliedern
der kommunalen Vertretungen sowie dem Bürgermeister entsprechende Rechte
und Pflichten zu. Sie gestaltet das kommunale Leben aus. So finden sich in
der Kommunalverfassung ebenso die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bürgerbegehren
und -entscheid wie auch die Ausgestaltung der Kontrolle der kommunalen Abgeordneten
gegenüber dem Bürgermeister und der hauptamtlichen Verwaltung.

Gemeindevertreter
( Stadtverordnete)
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder einer Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung
haben in allen Gemeindeangelegenheiten umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte
(§ 29 Kommunalverfassung). Die Mitglieder der
Gemeindevertretungen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Sie haben ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsene Pflichten zu erfüllen
u. a. an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen
(§ 31 Kommunalverfassung). An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Die Gemeindevertreter beschließen
in der Gemeindevertreterversammlung über Angelegenheiten der Gemeinde,
besonders den Haushaltsplan. Sie stellen die Arbeitsrichtlinien für die
Verwaltung auf und kontrollieren sie.

Gemeindevertretung
( Stadtverordnetenversammlung)
Die Gemeindevertretung hat eine hervorgehobene Stellung im Sinne der Demokratie
von unten nach oben. Es ist die Versammlung der demokratisch gewählten
Vertreter der Gemeinde, das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der
Gemeinde. Gemeindevertretungen
sind keine Parlamente im engeren Sinne, sie sind Selbstverwaltungsorgane.
Die Gemeindevertretung hat eine Doppelrolle: sie ist Beschlussorgan und Kontrollorgan
gegenüber dem Bürgermeister und der Gemeindeverwaltung. Die brandenburgische
Kommunalverfassung enthält einen Katalog von Angelegenheiten, die ausschließlich
in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallen und nicht delegierbar sind
(weder auf den Hauptausschuss noch auf den Bürgermeister) (§ 28 Kommunalverfassung).

Gewerbesteuer
Einheitlich geregelte Steuer, die Gemeinden von allen ortsansässigen
Gewerbebetrieben erheben. Der Steuerbetrag wird nach Gewinn und Vermögen
des Betriebs berechnet. Die Gemeinden können selbst noch einen Steueraufschlag
festlegen, den so genannten Hebesatz. Gemeinnützige, karitative oder
kirchliche Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit.

Gewerbeumlagesteuer
Die Gewerbesteuerumlage muss von den Gemeinden an den Bund und die Länder
abgeführt werden. Daraus werden Zuschüsse an die Gemeinden nach
dem Finanzausgleichsgesetz des jeweiligen Landes gezahlt.
> siehe auch Schlüsselzuweisungen

> siehe auch Zweckzuweisungen

Grundsteuer
Eine Gemeindesteuer, die vom land- u. forstwirtschaftlichen Grundvermögen
(Grundsteuer A) und von bebauten u. unbebauten Grundstücken (Grundsteuer
B) erhoben wird. Die Gemeinden können Steueraufschläge, einen so
genannten Hebesatz, festlegen. Kirchen, öffentliche Einrichtungen und
Grundbesitz der öffentlichen Hand sind von der Grundsteuer befreit.

Hauptausschuss

In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden, andere Gemeinden
können einen Hauptausschuss bilden. Der Hauptausschuss koordiniert die
Arbeit aller anderen Ausschüsse der Gemeindevertretung (§ 50 Kommunalverfassung). Der Bürgermeister ist einfaches Mitglied des Hauptausschusses
in Brandenburg.
Der Hauptausschuss ist neben dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung
ein drittes starkes Organ in der Gemeinde. Nach § 50 der brandenburgischen Kommunalverfassung kann der Hauptausschuss (in anderen Kommunen obliegt das dem Bürgermeister) die Beschlüsse
der Gemeindevertretung vorbereiten. Der Hauptausschuss entscheidet über
die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung und kann in Einzelfällen
auch Angelegenheiten allein (d.h. ohne den Bürgermeister) der Gemeindevertretung
zur Entscheidung vorlegen. Das ist eine gewisse Schwächung der Rechtsstellung
des Bürgermeisters (siehe auch kommunale Verfassung), stärkt aber
die Rolle der Gemeindevertreter.

Haushaltsausgleich
Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, jährlich
einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Gelingt dies nicht, muss die Gemeinde
ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
aufstellen.

Haushaltskonsolidierung
Unter dem Begriff Haushaltskonsolidierung werden allgemein alle Maßnahmen
zum Abbau von Defiziten, zum Ausgleich des Haushalts und zur langfristigen
Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes verstanden. In einem spezifischeren
Sinne betont der Begriff Haushaltskonsolidierung planvoll angelegtes, ganzheitliches
Vorgehen bei der Sanierung des Haushalts, wobei der Paketcharakter und die
Terminzwänge des jährlichen Haushalts systematisch genutzt werden.
Das anlässlich der Finanzkrise anfangs der 80er Jahre von der KGSt entwickelte
Konzept unterscheidet sich damit deutlich von früheren Vorgehensweisen,
bei denen einzelne, oft unverbundene Sparmaßnahmen und Aktionen der
Aufgabenkritik dominierten, mit denen die größer gewordenen Finanzprobleme
nicht mehr zu bewältigen waren. Eine besondere, in einigen Bundesländern
unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschriebene Form der Haushaltskonsolidierung
ist das so genannte Haushaltssicherungskonzept.

Kann der Haushalt einer Kommune in Brandenburg nicht ausgeglichen
werden, so ist sie gesetzlich zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(HSK) verpflichtet. In diesem Haushaltssicherungskonzept werden die Maßnahmen
der Haushaltskonsolidierung zusammenfassend dargestellt. Das HSK ist von der
Vertretung zu beschließen und von der Kommunalaufsicht zu genehmigen.
Aufgrund anhaltender finanzieller Probleme leben viele Kommunen seit Jahren
mit Haushaltssicherungskonzepten.

Haushaltsplan

Finanzplan, der für einen befristeten Zeitraum (meist ein Haushaltsjahr)
von Gemeinden, aufgestellt wird (§ 66 Kommunalverfassung). Zusätzlich kann noch ein so genannter Nachtragshaushalt
(§ 68 Kommunalverfassung) zur Ergänzung des Haushalts verabschiedet werden.
> siehe auch Gemeindehaushalt
> siehe auch Vermögenshaushalt

> siehe auch Verwaltungshaushalt

Haushaltssperre
Wenn es die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde erfordern,
hat der Kämmerer die Ausgabenansätze und die Verpflichtungsermächtigungen
zu sperren. Die Sperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt
zu geben. Die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss können ebenfalls
diese Sperre erlassen (§ 71 Kommunalverfassung).

Haushaltssatzung
Die Gemeinde hat für jedes Jahr eine Hauhaltssatzung zu erlassen. Sie
legt die wichtigsten Eckwerte des Haushaltsjahres fest: die Gesamteinnahmen
und –ausgaben des Haushalts, die Höhe der Kredite und die Steuerhebesätze
für Grund- und Gewerbesteuer. Mit der Satzung wird der Haushaltsplan
rechtsverbindlich (§ 65 Kommunalverfassung).

Hebesatzrecht

Den Gemeinden ist nach Art.
106 Abs. 6 Grundgesetz
das Recht gewährleistet, die Hebesätze
für Grund- und Gewerbesteuer festzusetzen. Hebesatz ist ein für
die Erhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer durch Beschluss der Gemeindevertretung
für das Rechnungsjahr festgesetzter Hundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag
vervielfältigt und damit die Steuerschuld ermittelt wird. Nicht garantiert
ist eine Ertragsgarantie im Sinne, dass der Gemeinde ein bestimmter steuerrechtlicher
Prozentsatz z. B. der Gewerbesteuer zusteht.

Investitonen
Finanzielle Mittel, die die Gemeinde für den Erwerb oder den Ausbau
dauerhafter Wirtschaftsgüter verwendet. Dazu zählen u.a. Verwaltungsgebäude,
Schulen oder Krankenhäuser. Die Höhe der Mittel ist von staatlichen
Zuweisungen und eigenen Einnahmen der Gemeinde abhängig.

Kämmerer

Beamter oder Angestellter der Gemeindeverwaltung. Zum Aufgaben bereich gehört
die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung
sowie die Haushaltsüberwachung und die Verwaltung von Geldvermögen
und Schulden der Gemeinde (§ 84 Kommunalverfassung).

Kämmerei
Die Kämmerei ist ein Teil der Finanzverwaltung in der Kommunalverwaltung.
Sie ist für die Erstellung und Abrechnung des Haushaltsplanes, des mittelfristigen
Finanz- und Investitionsplanes sowie des Haushaltssicherungskonzeptes zuständig
und verantwortlich für die ständige Kontrolle der Durchsetzung des
Haushaltsrechtes und des Haushaltsplanes.

Kommune

> siehe Gemeinde

Kommunalaufsicht
Der Grundsatz der Kommunalaufsicht besagt: Die Aufsicht ist so auszuführen,
dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten
gesichert werden kann (§ 108 Kommunalverfassung).
Die Gemeinden unterliegen in weisungsfreien (freiwilligen und pflichtigen)
Selbstverwaltungsaufgaben nur der Rechtsaufsicht (Art. 97 Abs. 1 S. 2 LV Bbg)
und (§ 109 Kommunalverfassung). Die Kommunalaufsicht
hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den
Gesetzen erfolgt.

Die Erledigung der Auftragsangelegenheiten wird durch die Fachaufsicht des
Staates geprüft. Sie bezieht sich auch auf die Zweckmäßigkeit
des kommunalen Handelns, nicht nur auf die Rechtmäßigkeit. Die
Sonderaufsicht über die Erfüllung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung (vom Land übertragene Aufgaben) steht wegen des gesetzlich
beschränkten Weisungsrechts in der Mitte zwischen Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.

Kommunale
Aufgaben

Die kommunalen Aufgaben unterscheiden sich in Pflichtaufgaben und freiwillige
Aufgaben (§ 2 Kommunalverfassung). Pflichtaufgaben
sind vom Gesetz festgelegte Aufgaben z.B. die Auszahlung von ALG II. Freiwillige
Aufgaben kann die Gemeinde selbst bestimmen wie auch ihren Umfang und die
Höhe der Ausgaben für diese Aufgaben.
Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden.
Aufgaben des Landes können den Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung übertragen werden.

Kommunales
Referendum

> siehe Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Kommunale
Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden sind in eigener Verantwortung
zu erfüllen, d. h. frei von jeder staatlicher Bevormundung und nur in
Bindung an Gesetz und Recht. Den Gemeinden ist das Recht gewährleistet,
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
in eigener Verantwortung zu regeln. Die Selbstverwaltungskörperschaften
sind ein Teil der gegliederten Demokratie „von unten nach oben“.
Sie stellen eine dezentralisierte, partizipative und bürgerschaftliche
Verwaltungsebene dar.

Kommunalverfassung
Die Kommunalverfassung enthält das Rechtssystem des internen Gemeindeaufbaus. Das Gesetzeswerk umfasst die Regelungen für die Gemeinden, die Kreise und die Ämter. Darüber hinaus wurde ein Kommunalwahlgesetz,
Vorschriften zur Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit, ein Kommunalabgabengesetz,
die Gemeindehaushaltsverordnung erlassen.
Wesentlich waren die mit der Gemeindestrukturreform und der Einführung
von Ortsteilen mit Ortsbeiräten und Ortsvorstehern
vorgenommenen Veränderungen. Die Kommunalverfassung gibt dem Bürger,
den Politikern und Verwaltungen das rechtliche Fundament zur Ausübung
der kommunalen Selbstverwaltung.

Kommunalwahlen
Jede Gemeinde muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Mitglieder der
Gemeindevertretung werden für fünf Jahre gewählt. (§ 4
KWahlG Bbg). Das Wahlsystem legt fest, dass Vertreter nach den Grundsätzen
einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden.
In Brandenburg hat jeder Wähler zu den Wahlen der Gemeindevertretungen
drei Stimmen. Damit ist dem Wähler die Möglichkeit des sogenannten
Kumulierens eingeräumt. Er kann mehrere Stimmen für einen Bewerber
abgeben. Darüber hinaus hat der Wähler die Möglichkeit des
Panaschierens, d. h., er kann seine drei Stimmen auf die Bewerber verschiedener
Listen verteilen. Dies ist eine Eigenart des Kommunalwahlrechts.

Konnexitätsprinzip

Überträgt das Land oder der Bund den Gemeinden Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten, so hat es alle
Kosten zu erstatten, die durch die Übertragung verursacht werden (§ 2 Kommunalverfassung).

Körperschaftssteuer
Steuer, die auf die Einkünfte von Körperschaften, Personenvereinigungen
und selbständigen Vermögensmassen erhoben werden. Hierzu zählen:
Kapitalgesellschaften, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine,
Vereine, Stiftungen sowie juristische Personen privaten Rechts. Die Gemeinden
müssen diese Steuer für den Bund und die Länder einziehen.

Kostendeckungsvorschlag
Vorschlag zur Finanzierung eines Vorhabens.

Kreis
> siehe Landkreis

Kreisausschuss
Der Kreisausschuss ist ein vom Landkreistag bestellter
sogenannter ständiger Ausschuss. Es gibt Parallelen zum Hauptausschuss
der Gemeindevertretung. Der Kreisausschuss ist obligatorisch und mit eigener
Beschlusszuständigkeit ausgestattet. Der Landrat ist einfaches Mitglied
des Kreisausschusses (§ 131 Kommunalverfassung). Neben dem Kreisausschuss gibt es wie in der Gemeindevertretung
weitere ständige oder zeitweilige Ausschüsse.

Kreistag

Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsabgeordneten
und aus dem Landrat als stimmberechtigtem Mitglied. Auf den Kreistag sind die Regelungen der Gemeindevertretung anzuwenden (§ 131 Kommunalverfassung) Der Landrat ist nicht
der Vorsitzende des Kreistages. Die Aufgaben entsprechen denen der Gemeindevertretung
annähernd. Der Kreistag ist zuständig für alle Angelegenheiten
des Landkreises und kontrolliert die Durchführung seiner Entscheidungen
durch den Landrat und seine Kreisverwaltung. Die Arbeitsweise des Kreistages
ist mit der der Gemeindevertretungen vergleichbar
Der Kreistag kann (wie auch die Gemeindevertretung neben den Kreistagsmitgliedern
Einwohner, jedoch nicht Bedienstete des Landkreises (sachkundige Einwohner)
zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben
kein Stimmrecht.

Kreistagsabgeordneter
Die Mitglieder des Kreistages, die Abgeordneten werden
von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Die Rechtsstellung ist mit der der Gemeindevertreter vergleichbar.
Sie sind ehrenamtlich tätig (§ 30 Kommunalverfassung).

Kreistagsvorsitzender
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kreistages und
seine Vertreter (§ 33 Kommunalverfassung).

Kreisumlage

Der Haushalt des Kreises wird zu ganz wesentlichen
Teilen durch die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Kreisumlage
gespeist. Diese Kreisumlage darf nicht zu einer nachhaltigen und einseitigen
Verkürzung der Finanzhoheit der Gemeinde führen. Die Höhe der
Belastung bestimmt der Kreistag (§ 130 Kommunalverfassung). Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt in der Haushaltssatzung
des Landkreises jährlich. Dagegen sind Einwendungen der Bürger möglich
(§ 129 Kommunalverfassung). Die Landkreise
in Brandenburg haben seit der Abschaffung der Jagdsteuer keine eigenen Steuerquellen,
auch Gebühren und Beiträge sowie Finanzzuweisungen reichen nicht
aus, die Aufgaben zu finanzieren.

Kumulieren
Das Wort bedeutet “anhäufen”.
Mehrere Stimmen (bis zu drei) können einem Bewerber bei der Kommunalwahl
gegeben werden.

Landkreis

Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft. Das Gebiet des Landkreises stellt zugleich den Zuständigkeitsbereich
der allgemeinen unteren Landesbehörde dar. So hat jeder Landkreis und
mit ihm jeder Landrat eine duale Stellung. Mitglieder des jeweiligen Landkreises
sind nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern die Kreiseinwohner.
Organe des Landkreises sind die Bürgerschaft, der Kreistag, der Kreisausschuss
und der Landrat. Im Unterschied zu den Gemeinden nehmen sie Aufgaben überörtlicher
Natur wahr.

Landkreisordnung
für das Land Brandenburg

Die Landkreisordnung regelt das Recht der
Landkreise. Die Landkreisordnung wurde in die neue Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 integriert und befindet sich dort im Teil 2 Der Landkreis. Das Recht der Landkreise entspricht weitgehend dem klassischen
Gemeinderecht. Dementsprechend stimmen auch Struktur, Organisation und Handlungsformen
der Gemeinden und Kreise überein. Wichtige Unterschiede
bestehen in den Aufgabenstellungen (§ 122 Kommunalverfassung).

Landrat
Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Kommunalverwaltung.
Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Der Landrat
wird ab 2010 von den Bürgern für die Dauer von 8 Jahren direkt gewählt (§ 126 Kommunalverfassung). Der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet seines Landkreises (§ 132 Kommunalverfassung).Er führt die Kommunal-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter.

Lohnsteuer

Als Lohnsteuer werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erhoben. Sie wird vom Arbeitgeber vor der Auszahlung des Lohnes abgezogen.
Die Gemeinden stellen Lohnsteuerkarten aus und müssen die Steuereinnahme
für den Bund und das Land durchführen. Sie erhalten einen Steueranteil
zugewiesen.

Mandat

Durch die Wahl begründeter Auftrag eines Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten
oder Gemeindevertreters sein Amt im Sinne des Gemeinwohls auszuüben.

Oberbürgermeister

Bürgermeister einer kreisfreien Stadt. Er wird für 8 Jahre von den
Bürgern direkt gewählt.

Organleihe
Dem Landrat oder Bürgermeister sind Aufgaben der unteren
staatlichen Verwaltungsbehörde übertragen. Diese Aufgaben werden
auf dem Wege der Organleihe wahrgenommen.

Ortsbeiräte

Bereits die alte Gemeindeordnung sah die Möglichkeit
vor, in den Gemeinden Ortsteile zu bilden. Mit der Gemeindegebietsreform wurden
die Rechte der Ortsteile durch Neuregelungen wesentlich erweitert. Alle dem
Ortsteil eingeräumten Rechte sind ortsteilbezogene Rechte. In den Ortsteilen
kann ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher gewählt werden (§ 47 Kommunalverfassung). Wird
ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte den Ortsvorsteher,
der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist und seinen Stellvertreter.
Der Ortsvorsteher kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.
Der Ortsbeirat hat Anhörungsrechte und kann zu allen den Ortsteil betreffenden
Angelegenheiten Vorschlage unterbreiten und Anträge stellen (§ 46 Kommunalverfassung).

Ortsbürgermeister (neu: Ortsvorsteher)

> siehe Ortsbeiräte

Panaschieren
Dieses Recht beinhaltet bei Kommunalwahlen die Möglichkeit, mehrere Stimmen
auf die Kandidaten verschiedener Listen aufzuteilen. Der Wähler kann
somit einzelne Politiker unterschiedlicher Parteien unterstützen. In
Brandenburg hat bei den letzten Kommunalwahlen ungefähr jeder zweite
Wähler von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Passives
Wahlrecht

Dem Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) entspricht das Recht, sich zur
Wahl zu stellen. Jeder Wahlberechtigte kann sich um ein Mandat im Rat seiner
Gemeinde, im Landtag seines Bundeslandes oder im Bundestag bemühen. Er
kann dies auch als unabhängiger Kandidat, also ohne Unterstützung
einer Partei versuchen, was in der Praxis aber ohne Erfolgsaussichten ist.

Petitionsrecht
Jeder Gemeindebürger hat das Recht sich in Gemeindeangelegenheiten
mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich
an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden (§ 16 Kommunalverfassung).

Referendum
> siehe Bürgerbegehren
/Bürgerentscheid

Sachkundige
Einwohner

Die Gemeindevertretung wie auch der Kreistag können
Bürger (sachkundige Einwohner) zu beratenden Mitglieder ihrer Ausschüsse
berufen. Dies trifft nicht für Bedienstete der Ge-meinde oder des Kreises
zu. Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht (§ 43 Kommunalverfassung).

Satzung
Gemeinden können selbst erforderliche Rechtsregeln
für ihr Handeln in Gemeindeangelegenheiten erlassen. Dies geschieht in
Form von Satzungen, sie werden durch die Gemeindevertretung erlassen, geändert
oder aufgehoben. Die Satzung ist als sogenanntes Ortsrecht, das typische Regelungsinstrument
in der Gemeinde. Satzungen enthalten allgemein-verbindliche Rechtsnormen.
Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen, sie enthält Organsationsvorschriften
für das Innenrecht der Gemeinde (§§ 3 und 4 Kommunalverfassung). Daneben gibt es die Haushaltssatzung, Satzungen, die die Abgaben ( Steuer-, Beitrags- und Gebührensatzungen) regeln. Auch der Bebauungsplan der Gemeinde wird als Satzung erlassen.

Schlüsselzuweisungen
Eine Schlüsselzuweisung ist eine Finanzzuweisung,
die den Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetz (FAG)
zugewiesen wird. Dies erfolgt mit dem Ziel, die Unterschiede in der finanziellen
Leistungskraft der Kommunen auszugleichen. Aufgrund der geringen eigenen Einnahmen
ist die überwiegende Mehrzahl der Kommunen in Brandenburg stark von diesen
Zuweisungen abhängig. Die Schlüsselzuweisungen werden ohne Zweckbindung
ausgereicht. Sie werden in den Kommunen zur allgemeinen Deckung der Ausgaben
verwendet.

Die Höhe der Zuweisungen richtet sich nach der Steuerkraft
der Kommunen. Eine weitere Staffelung erfolgt nach der Einwohnerzahl. Da angenommen
wird, dass die Kommunen mit zunehmender Größere weitere Aufgaben
übernehmen, erhalten sie pro Einwohner mehr Schlüsselzuweisungen
als kleinere Kommunen.

Stadtverordneter

Abgeordneter einer Stadtverordnetenversammlung (§ 27 Kommunalverfassung).

Stadtverordnetenversammlung

Bezeichnung für die Gemeindevertretung in kreisangehörigen
und kreisfreien Städten (§ 27 Kommunalverfassung).

Umsatzsteuer
Allgemeine Verbrauchssteuer (MWSt), die an den Umsatz gekoppelt
ist. Die Gemeinden ziehen diese Steuer für den Bund und das Land ein.
Über Schlüssel- und Zweckzuweisungen erhalten sie Anteile zurück.

Verwaltungshaushalt
Der Verwaltungshaushalt ist der Teil des Haushalts, aus
dem die Leistungen der Verwaltungen bestritten werden. Er wird teilweise als
„Girokonto“ der Gemeinde bezeichnet. Zu den laufenden Ausgaben
gehören u. Mieten, Betriebs- und Personalkosten, Zuschüsse sowie
Transferleistungen wie Jugend- und Sozialhilfe.

Ziel der Haushaltswirtschaft ist es, im Verwaltungshaushalt
Überschüsse zu erwirtschaften, um so Investitionen im Vermögenshaushalt
finanzieren zu können. Gegenwärtig wird dies aber nur von wenigen
Kommunen erreicht. Vielmehr ist es so, dass durch den Verkauf kommunalen Vermögens,
der im Vermögenshaushalt abgewickelt wird, Finanzmittel für den
laufenden Betrieb erwirtschaftet werden müssen.

Verwaltungsgericht
Bei Streitigkeiten in der öffentlichen Verwaltung
kann das Verwaltungsgericht angerufen werden. Es entscheidet bei fehlerhaften
Verwaltungsakten und Fehlentscheidungen der Verwaltung.

Vermögenshaushalt
Die Investitionen der Gemeinde werden aus dem Vermögenshaushalt
finanziert. Der Vermögenshaushalt verbucht weiterhin Kreditaufnahmen
und Immobilienbesitz (§ 78 Kommunalverfassung).

Verpflichtungsermächtigung
Die Verpflichtungsermächtigung erlaubt der Gemeinde
Aufträge für Investitionen zu erteilen. Sie dürfen in der Regel
zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden (§ 73 Kommunalverfassung
).

Wahlen
> siehe Kommunalwahl

Wählergruppen
Typisch für Kommunalwahlen ist die Bewerbung vieler Wählergruppen. Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten, die gemeinsam mit mindestens einem Wahlvorschlag an den Kommunalwahlen teilnimmt. Wählergruppen müssen nicht mitgliedschaftlich organisiert oder durch eine Satzung oder ein konkretes politisches Programm miteinander verbunden sein. Eine Wählergruppe kann also auch dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie lediglich zu diesem Zweck gebildet worden ist und über keine verfestigte Organisationsstruktur verfügt.

Eine Wählergruppe kann sich allerdings auch als Verein gründen. Andererseits sind Vereine nicht automatisch Wählergruppen. Allerdings können einzelne oder mehrere Mitglieder von Vereinen jederzeit eine Wählergruppe bilden, um sich auch kommunalpolitisch zu engagieren und auf diese Weise die Belange ihres Vereins zu vertreten. Beispiele hierfür sind die zahlreichen Wählergruppen, die aus der Freiwilligen Feuerwehr, den Sportvereinen und dem Bauernverband hervorgegangen sind.

Zählgemeinschaft
Unter einer „Zählgemeinschaft“ in der Kommunalpolitik versteht man ein Zusammengehen von 2 oder mehr in der Kommunalvertretung vertretenen Fraktionen, Gruppen, oder Einzelpersonen mit dem Ziel, gemeinsam bei der Besetzung von Gremien (i.d.R. von Ausschüssen) gezählt zu werden. Zählgemeinschaften stellen (im Unterschied zu Wahlbündnissen) nicht unbedingt dauerhafte Bündnisse dar, sondern können sich auf den Zweck der gemeinsamen Besetzung von Ausschussmandaten oder von anderen seitens der Kommunalvertretung gewählter Gremien begrenzen. In der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden sich in § 41 Ausführungen zur Zählgemeinschaft.

Zweckzuweisungen

Zweckzuweisungen sind finanzielle Mittel, die die Gemeinden
von Bund und Land zur Erledigung von Aufgaben erhalten. Zweckgebundene Zuweisungen
erhalten Gemeinden in der Regel projektbezogen und auf Antrag. Es können
investive Mittel sein, die die Gemeinden bei der Durchführung bestimmter
kommunaler Investitionen unterstützen sollen oder die für die Erfüllung
einer einzelnen kommunalen Aufgabe außerhalb des Selbstverwaltungsbereichs
nötig sind.

{Glossar übernommen von dieser Seite der Landeszentrale für politische Bildung. Quelle für das Glossar u.a.: Michael Nierhaus, Kommunalrecht
für Brandenburg, Nomos Baden-Baden 2003}

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