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Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit

Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit
der landesweiten Kommunalwahlen 2008 (KWahltagV 2008)

Vom 4. Februar 2008

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 64 Abs. 2, des § 82b Abs. 1 und des § 88 des Brandenburgi-schen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 330), ver-ordnet der Minister des Innern:

§ 1
Hauptwahlen

(1) Die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, zu den Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte und zu den Kreistagen der Landkreise sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden finden am 28. September 2008 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
(2) In Städten und Gemeinden mit Ortsteilen finden gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Wahlen die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte oder Ortsvorsteher statt.
(3) In einer Gemeinde entfällt die nach Absatz 1 vorgesehene Wahl der Gemeindevertretung oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters, in einem Ortsteil die nach Absatz 2 vorgesehene unmittelbare Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers, wenn in der Gemeinde oder dem Ortsteil seit dem 27. Oktober 2007 bereits eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) durch die wahlberechtigten Bürger erfolgt ist.

§ 2
Stichwahlen

Etwa notwendig werdende Stichwahlen ehrenamtlicher Bürgermeister und Ortsvorsteher finden am 12. Oktober 2008 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. November 2014 außer Kraft.

Potsdam, den 4. Februar 2008
Der Minister des Innern
{Quelle: Als PDF-Dokument hier downloaden}