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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (Teil 2)

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Vom 4. Februar 2008
– Fortsetzung -

Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahler-gebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbei-tung bedienen. Er stellt fest
1. bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats:
a) die Zahl der wahlberechtigten Personen,
b) die Zahl der Wähler,
c) die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
d) die Zahl der gültigen Stimmen,
e) die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
f) die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
2. bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers:
a) die Zahl der wahlberechtigten Personen,
b) die Zahl der Wähler,
c) die Zahl der ungültigen Stimmen,
d) die Zahl der gültigen Stimmen,

e) die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen.
(2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Rei-henfolge einzuhalten:
1. in kreisangehörigen Gemeinden:
a) Stimmen für die Wahl des Kreistages,
b) Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters,
c) Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde,
d) Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
e) Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung,
2. in kreisfreien Städten:
a) Stimmen für die Wahl des Oberbürgermeisters,
b) Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,
c) Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
d) Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung.
Der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen.
(3) Am Wahltage soll möglichst das Ergebnis sämtlicher Wahlen und Abstimmungen ermittelt und fest-gestellt werden. Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt wer-den, so kann die Auszählung der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e oder Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Wahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden; der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort den Kreiswahlleiter zu unterrichten. Die Zeit der Fortsetzung ist vom Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederauf-nahme der Auszählungsarbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 62
Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabe-vermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der Wähler.
§ 63
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welchen Bewerber die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob der Wähler mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Aus-gesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel
1. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
2. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Abs. 1),
3. für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, die nach § 76 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.
Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Auf-sicht.
(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch einen vom Wahl-vorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.
(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welchen Bewerber die Stimme lautet (Wahl des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf „Ja“ oder „Nein“ lautet.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähl-listen (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 64
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
(1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmzettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Wahlumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ist der Wahlumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist.
(4) Ist ein Wähler bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Wahlumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Brief-wahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Wahlumschlag ausgegeben worden ist.
§ 65
Zähllisten
Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stim-men geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 12a (Wahl der Vertretung oder des Orts-beirats), 12b oder 12c (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93 angelegt sein.
§ 66
Behandlung der Wahlbriefe,
Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der zuständige Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er ver-merkt auf jedem am Wahltage nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über seine Anordnung nach Satz 2. Der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages sämtliche Wahl-leiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Brief-wahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Abs. 4 Satz 3 des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über seine Anordnung nach § 46 Abs. 6 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes.
(3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Brief-wahlvorstände) zu bilden. Der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bil-dung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass der zuständige Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvor-stands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlbe-rechtigte Personen als Beisitzer vorzuschlagen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), kann abgesehen werden.
(4) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltage dem für die Briefwahl zuständigen Wahl-vorstand. Er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Abs. 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt wor-den sind.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vor-geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat si-cherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.
(6) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffe-nen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tage vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall wer-den, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vor-schriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen.

§ 67
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses
in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
(1) Der Wahlvorstand des nach § 66 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Wahlbezirks öffnet die Wahlbriefe ein-zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver-zeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder in den Nachträgen dazu (§ 27 Abs. 3) aufge-führt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un-geöffnet in eine gesonderte Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden aus der Mitte des Wahlvorstands gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn ein Zurückweisungstatbestand im Sinne des § 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirks zu vermer-ken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Er-gänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Der Wahlvorsteher hat zu ge-währleisten, dass bei der Zählung der Wähler die Regelung des § 45 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes beachtet wird. Die zugelassenen Wahlbriefe werden ungeöffnet in die geson-derte Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) gelegt.
(3) Hierauf werden die Wahlumschläge der gesonderten Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) entnommen und geöffnet. Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel werden uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt.
(4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Wahlumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahl-schein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Wahlumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu ver-schließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Enthält der Wahlumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel (§ 64 Abs. 2), so ist entsprechend zu verfahren.
(5) Der Wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.
§ 68
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Abs. 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Abs. 4 und 5 gilt entspre-chend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergeb-nisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.

(2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b bis e (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Zählung der Wähler nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Wahlumschläge.
(4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Be-stimmungen entsprechend.
§ 69
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
und des Briefwahlergebnisses
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, der Briefwahlvorsteher das gesondert festge-stellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unter-zeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur dem Wahlleiter mitgeteilt werden.
§ 70
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreista-ges entsprechend dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 13 gemäß § 93. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Mel-deweg anordnen.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter.
(3) Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvor-steher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiter der kreis-angehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben:
1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
5. die Zahl der zu wählenden Sitze,
6. die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen,
7. die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Ge-samtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerber voraussichtlich zuste-henden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 14 gemäß § 93 erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergeb-nis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Ge-samtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, der Landeswahl-leiter bestimmt etwas anderes.
(5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann der Landeswahlleiter in Anleh-nung an die Absätze 2 bis 4 regeln.
(6) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7 anzu-gebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind.
(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zah-lenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.
§ 71
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schrift-führer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 15a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbei-rats) oder 15b (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Abs. 6, § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 63 Abs. 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

1. die Zähllisten,
2. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
3. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Abs. 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.
(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der Anlage 16 gemäß § 93 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Abs. 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:
1. das in § 67 Abs. 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 17a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder 17b (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Brief-wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:
1. die Zähllisten,
2. das in § 68 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
3. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat.
(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurück-gewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.
(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Der Wahlvorsteher des nach § 66 Abs. 3 gebilde-ten Briefwahlvorstands übergibt dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unter-lagen unmittelbar.
(6) Der Wahlleiter der Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.
(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Ge-meinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.

(8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt der zustän-dige Wahlleiter.
(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Wahlbehörde und Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 72
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt
1. die gültigen Stimmzettel,
2. die einbehaltenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages dem Kreiswahlleiter. Der Wahlvorsteher eines nach § 66 Abs. 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen dem Wahlleiter, der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat der Wahlvorsteher sicher-zustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustel-len, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Fordert der zuständige Wahlleiter nach § 75 Abs. 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift an-zufertigen.
§ 73
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats
in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zu-sammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt

die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgeset-zes sowie des § 60 Abs. 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest:
1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
5. die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
6. die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
7. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.
§ 61 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zum Hersteller des Loses. Die Bewerber und der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht an-wesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerber, jedoch nicht der Hersteller des Loses anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlver-fahrens.
(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.
(5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stim-men abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach den Mustern der Anlagen 18a, 18b oder 18c gemäß § 93 angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammen-stellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet dem Kreis-wahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin.
(8) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

(9) Die Kreiswahlleiter und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Haupt-zusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversamm-lung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind dem Lan-deswahlleiter unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt der Landeswahlleiter.
§ 74
Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kom-munalwahlgesetzes insbesondere fest:
1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
5. die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen,
6. den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit (§ 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat,
7. die Namen der Bewerber, die gemäß § 72 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunal-wahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerber an der Wahl teil-genommen haben und kein Bewerber die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kom-munalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat,
8. dass die Vertretung der Gemeinde den Bürgermeister oder Ortsvorsteher wählt, wenn nur ein Be-werber an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und dieser die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat.
Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.
(4) § 73 Abs. 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 18d gemäß § 93 angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Der Wahlleiter benachrichtigt den zum Bürgermeister oder Ortsvorsteher Gewählten von seiner Wahl durch Zustellung und fordert ihn gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos ange-nommen werden kann. Der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt dem Gewählten sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn dieser die Wahl ordnungsge-mäß angenommen hat.
(7) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.
§ 75
Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kom-munalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).
(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Wahlleiter einer kreisangehörigen Ge-meinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.
(3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterla-gen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend.

Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 76
Nachwahl
(1) Sobald feststeht, dass
1. die Anzahl der Bewerber in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Abs. 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
2. in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder
3. in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Ge-walt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,
sagt der Wahlleiter die Wahl ab. Er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Auf-sichtsbehörde.
(2) Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem spä-teren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.
(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Bei der Nachwahl wird
1. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie
2. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nr. 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

§ 77
Wiederholungswahl
(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbe-reitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt dieses unverzüglich dem für das Wahlgebiet zu-ständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebli-chen Fristen und Termine; er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.
(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach den § 53 und § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
1. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
2. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
3. Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung, Führung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken insbesondere das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
4. Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestri-chen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben ha-ben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wieder-holungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war.
5. Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlbe-rechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wieder-holungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in
dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
6. Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlge-setzes stattfinden muss.
(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl han-delt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Wiederholungswahl.
§ 78
Nachholungswahl
(1) Stirbt bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Abs. 1 des Brandenburgi-schen Kommunalwahlgesetzes); der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; sie teilt ihre Entschei-dung sofort dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem an Stelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; er teilt seine Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Der Wahllei-ter macht die Entscheidung nach Satz 1 oder 2 öffentlich bekannt.
(3) Im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerver-zeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl be-stimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Kom-munalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemei-nen Bestimmungen.
(4) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Bürgermeisterwahl auch den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Nachholungswahl.
§ 79
Einzelne Neuwahl
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichts-behörde mit.
(2) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich be-kannt.

(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Abs. 1 oder 3 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgi-schen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig.
(4) § 31 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politische Vereini-gungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvor-schlags mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bun-destag vertreten sind.
(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl han-delt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl.

Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 80
Berufung von Ersatzpersonen
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsit-zenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.
§ 81
Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn
1. er auf die ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Abs. 2 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes),
2. er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),

3. er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
4. er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitge-teilt hat (§ 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder
5. durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ 61 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwart-schaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nr. 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Fest-stellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Er teilt das Aus-scheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 82
Kreisfreie Städte
Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinn-gemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunal-wahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.
§ 83
Bekanntmachungen
(1) Der Landeswahlleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Der Wahlleiter der Gemeinde und der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatan-schlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden.
(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Ge-meinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder min-destens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekannt-machungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder min-destens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekannt-machungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landes-wahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde.
(7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht
1. in der für das Amt üblichen Form oder
2. in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 84
Sorbische Sprache
Im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekannt-machungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat der Wahlleiter im Zusammenwirken mit Vertretern der Sorben (Wenden) zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahl-handlung weitere Hinweise in sorbischer Sprache geben soll.

§ 85
Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Bran-denburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 86
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl
sowie Vordrucken
(1) Der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, der Kreiswahlleiter für die Wahl des Kreistages
1. die Stimmzettel (Anlage 11a, 11b, 11c, 11d oder 11e gemäß § 93),
2. die Umschläge für die Briefwahl,
3. die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge (Anlage 5a oder 5b gemäß § 93),
4. die Vordrucke für die Unterschriftenlisten (Anlage 6 gemäß § 93),
5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 7a oder 7b gemäß § 93),
6. die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 8a oder 8b gemäß § 93),
7. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Abs. 7 Satz 2, § 70 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (Anlage 8c gemäß § 93),
8. die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (An-lage 9a oder 9b gemäß § 93).
(2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgege-ben, so beschafft der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge.
(3) Der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen.
(4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiter und Wahlbehör-den, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.
(5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen.

§ 87
Hilfskräfte
(1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Der Wahlleiter oder Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken.
§ 88
Wahlstatistische Auszählungen
(1) Der Landeswahlleiter teilt den Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets er auf Grund des § 86 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählun-gen angeordnet hat. Die Wahlleiter unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehö-ren. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.
(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 86 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden.
(3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Aus-zählungen Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Fest-stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wählerverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszäh-lungen dürfen Wählerverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimm-zettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu be-handeln.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 86 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist dem Landeswahlleiter vorbehalten. Er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 89
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für
1. die Wählerverzeichnisse,
2. die Wahlscheinverzeichnisse,
3. die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1,
4. die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
5. die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und
6. die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorste-hers.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbe-sondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbei-ten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtli-chen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durch-führung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahl-straftat erforderlich ist.
§ 90
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahl-benachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprü-fungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht
auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfol-gungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Abs. 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge (Anlagen 5a und 5b gemäß § 93) und die Nieder-schriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (Anlagen 9a und 9b gemäß § 93) zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu ver-nichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungs-straftat von Bedeutung sein können.
§ 91
Erstattung von Wahlkosten
Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 85 des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
§ 92
Mitwirkung des Landeswahlausschusses
Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfah-rensvorschriften über den Landeswahlausschuss bei Landtagswahlen.
§ 93
Mustervordrucke
Soweit für kommunale Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften

§ 94
Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen
(1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen:
1. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des § 87 des Brandenburgischen Kommunal-wahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets.
2. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes über-tragen haben, der Amtsausschuss den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbe-hörde den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters des Wahl-leiters.
3. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkrei-se, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bis-herigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
4. Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung ei-ner jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tage der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt.
5. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvor-schlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretun-gen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

(2) Für die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemein-de, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen:
1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
2. § 70 Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-gabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Haupt-verwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Ge-meindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 sinngemäß.
3. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindever-tretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bil-dung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird.
(4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

§ 95
Grundsatz
Werden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 7, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 96
Wahlbezirke
Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Abs. 2 des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.
§ 97
Wahlräume (Wahllokale)
Die Kommunalwahlen und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahl-lokalen) statt.
§ 98
Wahlorgane
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglie-der der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein.
(2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden.
§ 99
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahl-ordnung oder nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Euro-pawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzu-tragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europa-wahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen.
§ 100
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das Ministerium des Innern übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die ver-bundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufge-druckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlschei-ne für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahl-scheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.
(4) Wahlscheine können abweichend von § 26 Abs. 1 bereits vor dem 23. Tage vor der Wahl erteilt werden, wenn der Stand des Wahlverfahrens dieses zulässt.
§ 101
Stimmzettel, Wahlurnen
(1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.
§ 102
Stimmabgabe im Wahllokal
(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbun-denen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Abs. 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Abs. 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist.
§ 103
Wahlumschläge für die Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der blauen Farbe der Wahlumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(3) Die Wahlbriefumschläge für die Wahl des Kreistages sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kreistagswahl“, die Wahlumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz „für die Gemeinde-wahlen“ oder durch einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die

Kreistags- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kommunalwahlen“ gekennzeichnet sein.
(4) § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 104
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Abs. 1 der Europawahlordnung und die Bekanntma-chung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekannt-machung ist darauf hinzuweisen, dass
1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
2. das Wählerverzeichnis ausschließlich an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor den Wahlen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 23 Abs. 3 des Brandenburgi-schen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
3. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreistagswahl und für die Gemein-dewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschlä-ge für die Kreistags- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist dar-auf hinzuweisen, dass
1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreistagswahl und für die Gemein-dewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschlä-ge für die Kreistags- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen.

§ 105
Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Er-gebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Abs. 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.
(3) Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt werden, so kann die Auszählung der in § 61 Abs. 2 bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden.

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 106
Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Dezember 2007 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist die Brandenburgische Kommu-nalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), bis zum 1. September 2008 weiter anzuwenden.
§ 107
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 41 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geän-dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), tritt mit Wirkung vom 22. De-zember 2007 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 41 am 1. Mai 2008 außer Kraft.
(3) Am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung treten
1. die Stichwahlverordnung 1993 vom 7. Oktober 1993 (GVBl. II S. 677),
2. die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 1998 vom 27. März 1998 (GVBl. II S. 257) und

3. die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2003 sowie zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 25. März 2003 (GVBl. II S. 162)
außer Kraft.

Potsdam, den 4. Februar 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

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