Das Grundgesetz trifft die grundlegenden Aussagen zur Ausgestaltung der Wahlen auch in den Kommunen: In Artikel 28 heißt es:
„In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.“
Im Land Brandenburg wählen die Bürgerinnen und Bürger ihre kommunalen Vertretungen alle fünf Jahre. Die nächste Kommunalwahl findet am 28. September 2008 statt.
In den Gemeinden werden dabei Gemeindevertretungen, in den Städten Stadtverordnetenversammlungen und in den Landkreisen Kreistage gewählt. Werden die kommunalen Vertretungen auch in einem Satz neben den Länderparlamenten erwähnt, so gilt für sie eine wesentliche Besonderheit:
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sind keine Parlamentarier. Die kommunalen Vertretungen sind im klassischen rechtlichen Sinne Teil der Verwaltung. Auf der kommunalen Ebene gibt es, anders als im Land und beim Bund, keine Gewaltenteilung. Deshalb werden die kommunalen Vertretungen nicht als Parlamente bezeichnet.
Wie bei vielen rechtlichen Fragen gibt es allerdings auch hierzu unterschiedliche Auffassungen.
Allerdings scheint der Hinweis auf die fehlende Gewaltenteilung sehr schwerwiegend. Wie im Abschnitt “Alles nach Recht und Gesetz?” erklärt wurde, werden auf kommunaler Ebene keine Gesetze verabschiedet. Vielmehr werden Beschlüsse innerhalb der Grenzen bestehender Gesetze gefasst. Die Mitglieder der kommunalen Vertretungen genießen zudem keine Immunität. Es gibt in den Kommunen nicht das Instrument des Untersuchungsausschusses. Darüber hinaus können der hauptamtliche Bürgermeister, der Amtsdirektor und der Landrat Beschlüsse der Vertretung beanstanden, sofern sie nach seiner Auffassung gegen geltendes Recht verstoßen.
Auch wenn die kommunalen Vertretungen keine Parlamente sind, so treffen sie doch die zentralen Entscheidungen für ihre Städte, Gemeinden und Landkreise. Eigentlich liegt es fast auf der Hand, dass sie dabei über ein besonderes Verhältnis zur Verwaltung verfügen. Anders als die Parlamente treffen die kommunalen Vertretungen keine generellen und abstrakten Entscheidungen für die gesamte Bundesrepublik oder für Brandenburg. Ihre Aufgaben beziehen sich auf die Vorgänge, die sich direkt in ihrer Kommune abspielen. Die Umsetzung der Entscheidungen sind in der Regel für die Mitglieder der Vertretungen direkt nachvollziehbar.
Vielleicht ist es reizvoller, Parlamentarier zu sein, als „nur“ Mitglied einer kommunalen Vertretung. Im folgenden Abschnitt werden Sie aber sehen, welche vielfältigen Kompetenzen und Aufgaben Gemeindevertretungen und Kreistage wahrnehmen. Möglicherweise weckt das Ihr Interesse an der konkreten Mitwirkung in Ihrer Kommune.
{vollständiges Zitat von www.politische-bildung-brandenburg.de bzw. dem Beitrag “Vertretung – kein Parlament”}

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